AGB

SPIndustries Group – Allgemeine Einkaufs – und Bestellbedingungen

Zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich – rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend “Lieferant”) und einem Unternehmen der SPIndustries Group (nachfolgend “Besteller”).

If you don’t understand German, please ask for the English version. By not doing so, you accept this version as applicable.

1. Maßgebende Bedingungen

1.1 Die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferant und Besteller richten sich ausschließlich nach den folgenden Einkaufsbedingungen. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten sind ausgeschlossen. Der Besteller widerspricht ihnen hiermit ausdrücklich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden nur Vertragsbestandteil, wenn und soweit der Besteller ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat.

1.2 Das Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis der Bedingungen des Lieferanten den Vertrag vorbehaltlos ausführt. Insbesondere bedeutet die vorbehaltlose Annahme von Waren oder Dienstleistungen (nachfolgend einheitlich als “Leistungsgegenstand” bezeichnet) oder die widerspruchslose Bezahlung durch den Besteller keine Anerkennung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des Lieferanten.

1.3 Diese Einkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen typischen Geschäfte dieser Art mit dem Lieferanten.

2.Bestellung

2.1 Lieferverträge (Bestellungen und Annahme) und Lieferabrufe bedürfen der Schriftform.
Bestellungen und Lieferabrufe können auch in Textform (Telefax, E-Mail, EDI, Web EDI) vorgenommen werden.

2.2 MÜNDLICHE VEREINBARUNGEN NACH VERTRAGSSCHLUSS SOWIE NEBENABREDEN BEDÜRFEN DER SCHRIFTLICHEN BESTÄTIGUNG DES BESTELLERS.

2.3 Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten.

2.4 DER BESTELLER KANN ZUMUTBARE ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSGEGENSTANDES IN KONSTRUKTION UND AUSFÜHRUNG VERLANGEN. Die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich der Mehr – oder Minderkosten sowie Liefertermine, sind angemessen und einvernehmlich zu regeln.

2.5 Nimmt der Lieferant eine Einzelbestellung nicht innerhalb von zwei Wochen seit Bestelldatum an, ist der Besteller zum Widerruf berechtigt.

2.6 Werden diese AEB in einen Rahmenvertrag einbezogen, so kommt ein auf diesem Rahmenvertrag
beruhender Einzelvertrag auch dann zustande, wenn der Lieferant einem Lieferabruf nicht unverzüglich und begründet wider spricht; der im Lieferabruf genannte Termin ist einzuhalten.

2.7 DIE “QUALITÄTSMANAGEMENTRICHTLINIE FÜR DIE BESCHAFFUNG” DES BESTELLERS SIND VERTRAGS BESTANDTEIL.

3.Preise, Zahlung

3.1 Ohne besondere Vereinbarung gelten die Preise für Lieferungen FCA Lieferort “frei Frachtführer” (gemäß Incoterms 2010) einschließlich Verpackung. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen, trägt er vorbehaltlich abweichender schriftlicher Vereinbarung alle erforderlichen Nebenkosten.

3.2 Soweit nicht anderweitig vereinbart, zahlt der Besteller innerhalb von 90 Tagen ab Fälligkeit der Entgeltforderung und nach Erhalt einer ordnungsgemäßen Rechnung sowie Erbringung des Leistungsgegenstandes. Jedwede ZAHLUNG STEHT UNTER DEM VORBEHALT DER RECHNUNGSPRÜFUNG.

3.3 Bei Annahme verfrühter Lieferungen oder Leistungen (nachfolgend “Lieferung”) wird die Entgeltforderung frühestens nach dem vereinbarten Zahlungstermin, im Zweifel frühestens nach dem vereinbarten Liefertermin fällig. Die Geltendmachung von Aufwendungsersatzansprüchen, insbesondere Lagerkosten betreffend, bleibt vorbehalten.

4.Lieferung und Fristen, Lieferverzug, Schadenspauschale

4.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins
oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware an der vom Besteller angegebenen bzw. vereinbarten Lieferadresse (Erfüllungsort). Soweit nicht anders vereinbart, gilt Lieferung FCA Lieferort “frei Frachtführer” (gemäß Incoterms 2010). Im Übrigen stimmt sich der Lieferant mit dem Spediteur des Bestellers ab.

4.2 Teillieferungen und verfrühte Lieferung sind unzulässig, außer der Besteller hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Allgemeine Einkaufs-und Bestellbedingungen

4.3 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die dem
Besteller wegen der Verspätung zustehenden Ansprüche.

4.4 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Sieht der Lieferant Schwierigkeiten voraus, die ihn an der termingerechten Lieferung oder an der Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern könnten, hat er den Besteller unverzüglich unter Angabe der Gründe zu informieren. AUSSERDEM IST DER BESTELLER BEI VERSCHULDEN DES LIEFERANTEN BERECHTIGT, PRO ANGEFANGENER WOCHE DER LIEFERTERMINÜBERSCHREITUNG EINE SCHADENSPAUSCHALE VON 0,5% DES WERTES DES VERSPÄTETEN LEISTUNGSGEGENSTANDES, MAXIMAL 5% DES GESAMTEN AUFTRAGSWERTES ZU VERLANGEN. AUF SCHADENSERSATZANSPRÜCHE WEGEN ÜBERSCHREITUNG DES LIEFERTERMINS WIRD DIE SCHADENSPAUSCHALE ANGERECHNET. DIE SCHADENSPAUSCHALE KANN BIS ZUR VOLLSTÄNDIGEN ZAHLUNG DES VEREINBARTEN PREISES GELTEND GEMACHT WERDEN.

4.5 Der Lieferant trägt die Leistungsgefahr bis zur Annahme durch den Besteller oder seines Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

4.6 DER LIEFERANT GEWÄHRLEISTET EINE VOLLSTÄNDIGE WARENAUSGANGSPRÜFUNG ZUR SICHERUNG DER BELIEFERUNG MIT NULLFEHLERQUALITÄT. Eine Wareneingangskontrolle findet nur im Hinblick auf von außen erkennbare Schäden und/oder Abweichungen in Identität und Menge statt. Solche Mängel wird der Besteller unverzüglich rügen. Weitere Mängel werden gerügt, sobald sie nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden. INSOWEIT VERZICHTET DER LIEFERANT AUF DEN EINWAND DER VERSPÄTETEN MÄNGELANZEIGE. Im Falle einer berechtigten Mängelrüge wird der Besteller dem Lieferanten eine Pauschale für den zusätzlichen Aufwand bei der Fehlerabwicklung belasten. Die Höhe der Pauschale ist abhängig vom Zeitpunkt der Fehlerentdeckung:

  • Wird die Fehlerhaftigkeit des jeweiligen Leistungsgegenstands während der Wareneingangsinspektion entdeckt, so beläuft sich die Pauschale auf 100 Euro.
• Wird die Fehlerhaftigkeit des jeweiligen Leistungsgegenstands in den nachgelagerten Bereichen entdeckt, beläuft sich die Pauschale auf 250 Euro.

Die Geltendmachung vorgenannter Pauschale erfolgt unbeschadet sonstiger Ansprüche des Bestellers, insbesondere bleibt der Besteller unbeschränkt zur Geltendmachung etwaiger Nacherfüllungs- oder Schadensersatzansprüche berechtigt.

4.7 An Software, die zum Leistungsumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, hat der Besteller das unentgeltliche, unwiderrufliche und innerhalb SPIndustries Group frei übertragbare Recht zur Nutzung, entsprechend einer vertragsgemäßen Verwendung des Leistungsgegenstandes. Er darf auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4.8 Bei Bedarf und auf Verlangen des Bestellers werden sich die Parteien auf die Einrichtung eines Konsignationslagers einigen.

5. Geheimhaltung


5.1 Alle durch den Besteller zugänglich gemachten Informationen sind, solange und soweit nicht nachweislich öffentlich bekannt, Dritten gegenüber geheim zu halten. Sie bleiben ausschließliches Eigentum des Bestellers und werden im Betrieb des Lieferanten nur Personen zur Verfügung gestellt, die zum Zweck der Lieferung an den Besteller notwendigerweise herangezogen werden müssen und ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind. Ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Bestellers dürfen solche Informationen – außer für Lieferungen an den Besteller selbst – nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf Anforderung des Bestellers sind alle von ihm stammenden Informationen, gleich welcher Form oder Verkörperung, unverzüglich und vollständig an ihn zurück zu geben oder zu vernichten, verbunden mit der Übergabe einer entsprechenden schriftlichen Erklärung.

5.2 Der Besteller behält sich alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung gewerblicher Schutzrechte) vor. Soweit der Besteller solche Informationen
von Dritten erhalten hat, gilt dieser Vorbehalt auch zugunsten dieser Dritten.

5.3 Erzeugnisse, die nach vom Besteller entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach seinen vertraulichen Angaben oder mit seinen Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für Druckaufträge.

5.4 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung zu dem Besteller werben.

6. Erfindungen, Schutzrechte

6.1 An schutzfähigem Know – how und Erfindungen des Lieferanten, welche dem Leistungsgegenstand zugrunde liegen oder in ihm verkörpert sind oder durch Entwicklungsleistungen während der Vertragsbeziehung entstanden sind, räumt der Lieferant bereits hiermit dem Besteller ein unentgeltliches, übertragbares, räumlich und zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht ein. Der Lieferant stellt organisatorisch sicher, dass er seiner Verpflichtung zur Nutzungseinräumung genügen kann.

6.2 DEM LIEFERANT IST BEKANNT, DASS DIE PRODUKTE DES BESTELLERS WELTWEIT EINGESETZT WERDEN. ER VERPFLICHTET SICH, DEM BESTELLER UNVERZÜGLICH DIE BENUTZUNG VON VERÖFFENTLICHTEN UND UNVERÖFFENTLICHTEN, EIGENEN UND LIZENSIERTEN SCHUTZRECHTEN UND SCHUTZRECHTSANMELDUNGEN AN DEM LEISTUNGSGEGENSTAND MITZUTEILEN.

7.Verpackung, Lieferschein, Rechnung, Warenursprung

7.1 Der Leistungsgegenstand ist gem. den Vorschriften des Verpackungshandbuches des Bestellers
zu verpacken.

7.2 Über jede Sendung ist dem Besteller ein Lieferschein und eine gesonderte Rechnung zu erteilen. Sie müssen Lieferantennummer, Datum und Nummer der Bestellung bzw. des Lieferabrufes und Einkaufsabschlusses, Menge und Materialnummer, Nummer und Datum des Lieferscheins, Brutto – und Nettogewichte einzeln aufgeführt, Zusatzdaten
des Bestellers (z.B. Abladestelle) sowie den vereinbarten Preis/Mengeneinheiten enthalten. Jeder Lieferung muss ein Packzettel mit genauem Inhaltsverzeichnis unter Angabe der Bestellnummer beigefügt werden.

7.3 Bezieht sich die Rechnung auf verschiedene Bestellungen, sind die in Ziffer 7.2 gemachten Angaben für jede Bestellung gesondert aufzuführen. Die Rechnung darf sich nur auf den Lieferschein beziehen.

7.4 Der Lieferant hat dem Besteller Langzeit – Lieferantenerklärungen für Waren mit Präferenzursprungseigenschaft nach VO (EG) 1207/2 001* zur Verfügung zu stellen. Die Langzeit – Lieferantenerklärungen müssen eine Umschlüsselung zur Material – Nr. des Bestellers beinhalten bzw. ermöglichen. Darüber hinaus hat der Lieferant dem Besteller zutreffende außenwirtschaftliche Stammdaten zur Verfügung zu stellen. Hierzu gehören im Wesentlichen die folgenden Daten:
 Ursprungsland (konkretes EU – Mitgliedsland); Statistische Warennummer, Ausfuhrlistennummer nach EG – Dual – Use VO*; Amerikanische Export Control Classification Number (ECCN)*.
Der Lieferant verpflichtet sich, den Besteller umgehend zu informieren, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärungen bzw. die Außenwirtschaftsdaten ihre Geltung verlieren. Der Lieferant stellt die Firmen der SPIndustries Group von allen Kosten frei, die in Folge unzutreffender, unvollständiger oder fehlender Außenwirtschaftsdaten, Ursprungsaussagen oder -dokumenten entstehen.

8. Höhere Gewalt


Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse berechtigen den Besteller – unbeschadet seiner sonstigen Rechte – ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit sie eine erhebliche Verringerung seines Bedarfs zur Folge haben und von erheblicher Dauer sind.


9. Mängelhaftung


9.1 Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln gelten, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

9.2 Der Besteller darf die Art der Nacherfüllung wählen.

9.3 Sollte der Lieferant nicht unverzüglich innerhalb einer vom Besteller zu setzenden Frist mit der Beseitigung des Mangels beginnen, darf der Besteller die Beseitigung auf Kosten des Lieferanten selbst vornehmen oder von dritter Seite vornehmen lassen. Ist es dem Besteller wegen besonderer Dringlichkeit, insbesondere wegen der Abwehr akuter Gefahren und/oder substantieller Schäden, nicht mehr möglich, den Lieferanten von dem Mangel und dem drohenden Schaden zu unterrichten und ihm eine Frist zu setzen, so ist er auch ohne Fristsetzung zur eigenen Abhilfe berechtigt.

9.4 Die Gewährleistung endet 24 Monate nach endgültiger Inbetriebnahme beim Endkunden, spätestens jedoch 36 Monate nach Ablieferung an den Besteller.

9.5 FÜR INNERHALB DER VERJÄHRUNGSFRIST REPARIERTE ODER NACHGELIEFERTE TEILE DER LIEFERUNG BEGINNT DIE VERJÄHRUNGSFRIST MIT VOLLSTÄNDIG ERBRACHTER NACHERFÜLLUNG ERNEUT. DIESE GILT ALLERDINGS NUR SOWEIT, ALS REPARATUREN UND NACHLIEFRUNGEN DEM UMFANG, DER DAUER ODER DEN KOSTEN NACH NICHT NUR UNERHEBLICH SIND.

9.6 Der Lieferant gewährleistet für einen Zeitraum von 48 Monaten nach Ablieferung des jeweiligen Leistungsgegenstandes, dass dieser keinen Serienmangel aufweist. Ein Serienmangel liegt vor, wenn der Besteller und der Lieferant aufgrund des Schadensbildes und der Schadensursache eines aufgetretenen Schadens gemeinsam feststellen, dass ein Schaden an allen gelieferten Leistungsgegenständen des gleichen Produkts oder an einer bestimmten Menge der gelieferten Serie
von Leistungsgegenständen (Charge) auftreten kann. Unabhängig davon liegt ein Serienmangel vor, wenn der gleiche Schaden während der Gewährleistungszeit an mindestens 2% aller gelieferten Leistungsgegenstände des gleichen Produkts oder einer bestimmten Menge der Serie von Leistungsgegenständen (Charge) festgestellt wird. Dabei werden zur Berechnung der Schadensquote alle gleichartigen Schäden bezüglich des Schadensbildes und/oder der Schadensursache herangezogen, die innerhalb eines Zeitraumes von maximal 48 Monaten ab dem Auftreten der gleichartigen Schäden festgestellt werden.

9.7 Kosten des Bestellers infolge mangelhafter Lieferung des Leistungsgegenstandes, insbesondere Handlings-, Transport-, Wege-, Arbeits-, Materialkosten, Ein-und Umbaukosten, Rückrufkosten samt präventiver Austauschkosten, Kosten für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle sowie Kosten, die der Besteller seinen Kunden aufgrund gesetzlicher Verpflichtung gegen über zu übernehmen hat, trägt der Lieferant.

9.8 Bei verschuldeten Rechtsmängeln, insbesondere auch bei der Verletzung von Schutzrechten Dritter, stellt der Lieferant den Besteller und dessen Kunden von Ansprüchen Dritter frei und ersetzt die Kosten, die dem Besteller wegen einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigung in Zusammenhang mit Drittrechtsverletzung entstehen. Für Rechtsmängel gilt eine Verjährungsfrist von 7 Jahren.

9.9 Nimmt der Besteller von ihm hergestellte und/oder verkaufte Erzeugnisse infolge der Mangelhaftigkeit des vom Lieferanten gelieferten Leistungsgegenstandes zurück oder wurde deswegen dem Besteller gegenüber das Entgelt gemindert oder er in sonstiger Weise in Anspruch genommen, behält er sich den Rückgriff gegenüber dem Lieferanten vor.

10. Sonstige Haftung


10.1 Wird der Besteller aufgrund Produkthaftung in Anspruch genommen, stellt der Lieferant ihn frei, sofern und soweit der Schaden durch einen Fehler des Leistungsgegenstandes verursacht wurde. Bei verschuldensabhängiger Haftung gilt dies jedoch nur, wenn den Lieferant ein Verschulden trifft. Sofern die Schadensursache im Verantwortungsbereich des Lieferanten liegt, trägt er insoweit die Beweislast.
DER LIEFERANT ÜBERNIMMT in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung.

10.2 DER LIEFERANT VERPFLICHTET SICH ZUM ABSCHLUSS UND NACHWEIS EINER BETRIEBSHAFTPFLICHTVERSICHERUNG unter Einschluss von Schäden der erweiterten Produkthaftpflicht sowie Rückrufkosten bei einem im Bereich der EU zugelassenen Versicherer. Die Deckungssumme muss für die Bereiche Personenschaden, Sachschaden und den Bereich der erweiterten Produkthaftpflicht und Rückrufkosten jeweils mindestens EUR 5 Mio. betragen.

10.3 Für Maßnahmen des Bestellers zur Schadensabwehr (z.B. Rückrufaktion) haftet der Lieferant, soweit er dazu gesetzlich und/oder vertraglich verpflichtet ist.

11. Schutzrechte Dritter


11.1 Der Lieferant gewährleistet, dass keine Schutzrechte Dritter der vertraglich vereinbarten Nutzung des Leistungsgegenstandes entgegenstehen.

11.2 Soweit der Lieferant eine Schutzrechtsverletzung verschuldet hat, stellt er den Besteller von allen gegen ihn gerichtlich und außergerichtlich erhobenen Ansprüchen Dritter, inklusive der dem Besteller anfallenden Kosten einer erforderlichen und angemessenen Rechtsverteidigung, aus einer Schutzrechtsverletzung frei.

11.3 Ferner unterrichten sich die Vertragspartner unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen und geben sich Gelegenheit, entsprechenden Ansprüchen gemeinsam entgegenzuwirken.

12. Abtretung und Aufrechnung


12.1 Ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, kann der Lieferant seine Forderungen gegen den Besteller nicht abtreten oder durch Dritte einziehen lassen.

12.2 Der Besteller darf aufgrund von Gegenansprüchen Zahlungen zurückhalten oder die Aufrechnung erklären.

13. Eigentum


13.1 Ein verlängerter oder erweiterter Eigentumsvorbehalt des Lieferanten bedarf zu seiner Wirksamkeit der ausdrücklichen gesonderten Vereinbarung.

13.2 Die vom Besteller beigestellten Stoffe bleiben sein Eigentum und dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen werden für den Besteller vorgenommen. Er ist im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung seiner Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen, die insoweit vom Lieferant für ihn verwahrt werden.


14. Qualität und Dokumentation


14.1 Der Lieferant hat für seine Lieferung den Stand von Wissenschaft und Technik, die Sicherheitsvorschriften und vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Er muss ein entsprechendes Qualitätsmanagement einrichten und nachweisen.

14.2 Der Lieferant muss in seinen Qualitätsaufzeichnungen für alle Produkte festhalten, wann, wie und durch wen deren mangelfreie Herstellung sichergestellt wurde. Diese Nachweise sind vom Lieferanten 15 Jahre ab letztmaligen Inverkehrbringung des Endproduktes durch den Besteller aufzubewahren und diesem bei Bedarf vorzulegen. Der Lieferant ist zur Verkürzung der Aufbewahrungsdauer berechtigt, wenn er Gefahren für Leben und Gesundheit beim Gebrauch der Produkte ausschließen kann. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten in gleichem Umfang zu verpflichten.

14.3 Im Übrigen wird hinsichtlich Qualität und Dokumentation auf Ziffer 2.7 verwiesen.

15. Sicherheit und Umweltschutz


15.1 Verpackungen sind so zu gestalten, dass sie leicht trennbar und recycle-bar sind, Mischgebinde vermieden werden sowie Materialien aus natürlich nachwachsenden Rohstoffen verwendet werden. Entsprechende Produkt – und Materialinformation ist bereitzustellen.

15.2 Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände des Bestellers ausführen, haben die jeweils geltenden Regelungen für Sicherheit und Umweltschutz zu beachten. Haftung für Unfälle, die diesen Personen auf dem Werksgelände zustoßen, ist ausgeschlossen, soweit diese nicht durch vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen des Bestellers verursacht wurden.

15.3 Im Übrigen wird hinsichtlich Sicherheit und Umweltschutz auf Ziffer 2.7 verwiesen.


16. Ersatzteile und Lieferbereitschaft


Soweit keine anderweitige Regelung getroffen wird, ist der Lieferant verpflichtet, Ersatzteile für den Zeitraum der gewöhnlichen technischen Nutzung, mindestens jedoch 15 Jahre nach der letzten Lieferung des Liefergegenstandes zu angemessenen Bedingungen zu liefern.

17.Schlussbestimmungen

17.1 Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist, soweit gesetzlich zulässig der Sitz des Bestellers. DER BESTELLER IST FERNER BERECHTIGT, DEN LIEFERANT NACH SEINER WAHL AM GERICHT SEINES SITZES ODER SEINER NIEDERLASSUNG ODER DES ERFÜLLUNGSORTS ZU VERKLAGEN.

17.2 Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich das Recht am Sitz des Bestellers unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

17.3 Eine Vereinbarung einer Verpflichtung zur Durchführung eines ADR-Verfahrens und, soweit erforderlich, eines anschließenden ICC-Schiedsgerichtsverfahrens gemäß „the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce“ in Wien ist möglich.

17.4 Stellt ein Vertragspartner die Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein gerichtliches oder außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, ist der andere berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

17.5 Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird die Gültigkeit der Einkaufsbedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

SPIndustries Group – Verkaufs- und Lieferbedingungen

Zur Verwendung in allen Vertragsbeziehungen zwischen Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen (nachfolgend „Besteller“) und einem Unternehmen der SPIndustries Group (nachfolgend „Lieferant“).

If you don’t understand German, please ask for the English version. By not doing so, you accept this version as applicable.

  • § 1 Vertragsbedingungen

  1. Es gelten ausschließlich die im folgenden abgedruckten Verkaufs- und Lieferbedingungen.
  2. Abweichungen hiervon sind nur wirksam, wenn sie vom Lieferanten schriftlich bestätigt worden sind. Entgegenstehenden Bedingungen wird hier mit ausdrücklich widersprochen.
  3. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  4. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn der Lieferant in Kenntnis entgegenstehender oder von den Bedingungen des Lieferanten abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführt.
  • § 2 Vertragsabschluss
  1. Das erste Angebot des Lieferanten ist freibleibend und bindet ihn nicht. Der Vertrag kommt erst durch die Bestellung des Bestellers und die Bestellannahme des Lieferanten zustande. Im Zweifel ist die Bestellannahme des Lieferanten maßgeblich.
  2. Ein Angebot basiert auf den beim Lieferanten bekannten und den zu diesem Zeitpunkt einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und Normen. Falls der Besteller im Rahmen des technisch Machbaren und für den Lieferanten Zumutbaren Änderungen des Liefergegenstandes in Konstruktion und Ausführung wünscht, wird der Lieferant die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- und Minderkosten sowie Liefertermine in einem erweiterten Angebot darlegen. Die Entgegennahme der ersten (Teil-) Lieferung gilt auch als Annahme des erweiterten Angebots.
  3. Der Vertrag mit dem Besteller wird unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung des Lieferanten durch seine Zulieferer abgeschlossen. Dieser Vorbehalt hängt davon ab, dass mit dem Zulieferer ein deckungsgleiches Rechtsgeschäft abgeschlossen wurde und der Lieferant die Nichtlieferung nicht zu vertreten hat. Der Besteller wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistungen unverzüglich informiert; der Lieferant erstattet die Gegenleistung, soweit sie bereits bezahlt wurde, unverzüglich zurück.
  4. Sämtliche Erklärungen des Bestellers (Annahmeerklärungen, Bestellungen, Rügen u.a.) sind schriftlich vorzunehmen und bedürfen zur Rechtswirksamkeit der Bestätigung des Lieferanten in Schriftform oder per Telefax.
  • § 3 Liefergegenstand
  1. Der Lieferant liefert das Erzeugnis entsprechend dem schriftlich festgehaltenen Vertragsinhalt, insbesondere entsprechend dem Design Freeze (abschließende Festlegung des Liefergegenstandes). Eine andere oder weitergehende Beschaffenheit des Erzeugnisses gilt nur dann als vereinbart, wenn sie vom Lieferanten ausdrücklich schriftlich bestätigt wurde.
  2. 
Die dem Erzeugnis beigefügte Dokumentation stimmt nicht in jedem Falle vollständig mit dem Erzeugnis überein. Eine fehlende Übereinstimmung kann insbesondere dann vorliegen, wenn das gelieferte Erzeugnis auf Wunsch des Bestellers von dem üblicherweise ausgelieferten Erzeugnis des Lieferanten abweicht.
  3. Darstellungen in der Dokumentation sind keine Beschaffenheitszusicherungen oder Garantien.
Beschaffenheitsangaben und Garantien sind als solche zu bezeichnen und bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Lieferanten. Ohne diese schriftliche Bestätigung führen Werbung oder sonstige öffentliche Äußerungen ebenfalls zu keiner Verpflichtung.
  4. Dienstleistungen, die nicht von den ausdrücklichen Leistungsbeschreibungen des Vertrages erfasst sind, sind gesondert zu vereinbaren. Für diese Leistungen gelten mangels abweichender Vereinbarungen die Allgemeinen Bedingungen des Lieferanten für Serviceleistungen.
  • § 4 Mitwirkungspflicht des Bestellers
  1. Der Besteller benennt einen Ansprechpartner als Gesprächspartner des Lieferanten.
  2. Dem Lieferanten ist bei der Anbahnung des Vertrages unverzüglich mitzuteilen, wenn sich im Umfeld des Bestellers Umstände ergeben (z.B. Budgetstreichung, kurzfristiger Projektwechsel oder – einstellung), die zu einem Abbruch der Vertragsanbahnung führen können.
  3. 
Der Besteller berücksichtigt in seinen Entscheidungen die jeweilige besondere Situation des Lieferanten.
  • § 5 Lieferung, Liefer- und Leistungszeit
  1. Eine Dokumentation auf Deutsch gilt als verständlich. Wird bei der Lieferung die Dokumentation nicht oder nicht rechtzeitig mitgeliefert, gilt der Rest der Lieferung dennoch als rechtzeitig und vollständig. Ansprüche des Bestellers auf Nachlieferung der Dokumentation bleiben unberührt.
  2. Liefertermine und Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren. Lieferfristen beginnen erst mit dem Zeitpunkt des Design Freeze, ansonsten mit Vertragsschluss. Bei nachträglichen Vertragsänderungen (z.B. Änderung nach dem Zeitpunkt des Design Freeze) entfällt der bisherige Liefertermin; der Lieferant und der Besteller vereinbaren einen angemessenen neuen Liefertermin.
  3. Die Einhaltung von vereinbarten Terminen und Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang von Bestellungen und Lieferabrufen und sämtlichen vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben voraus.
  4. Wenn der Lieferant auf die Mitwirkung oder Informationen des Bestellers wartet oder sonst in der Auftragsdurchführung unverschuldet behindert ist, gelten die Liefer- und Leistungsfristen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit nach dem Ende der Behinderung als verlängert. Der Lieferant muss dem Ansprechpartner (§ 4 Nr.1) die Behinderung zuvor mitteilen.
  5. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferanten verlassen oder der Lieferant die Versandbereitstellung mitgeteilt hat. Dies gilt nicht, wenn im Vertrag eine Anlieferung auf Kosten des Lieferanten vereinbart wurde.
  6. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Besteller zumutbar.
  7. Wird der Versand auf Wunsch oder auf Veranlassung des Bestellers ganz oder teilweise verzögert, so gilt folgendes: Dem Besteller werden, beginnend eine Woche nach Anzeige der Versandbereitstellung an ihn oder den beauftragten Transporteur, sämtliche durch die Verzögerung entstehenden Kosten, insbesondere die Kosten der Lagerung, mindestens jedoch 0,5% des Rechnungswertes des Transportgutes für jeden Monat berechnet, soweit nicht der Besteller einen geringeren Schaden nachweist. Dies gilt auch, soweit der Besteller oder der von ihm benannte Transporteur die Zustimmung verweigert, das Transportgut auf einem zumutbaren anderen als dem vereinbarten Transportweg zu versenden. Der Lieferant ist jedoch berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Abnahmefrist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessener verlängerter Frist zu beliefern.
  8. Der Lieferant kommt nur durch eine Mahnung in Verzug. Alle Mahnungen und Fristsetzungen des Bestellers bedürfen zur Wirksamkeit der Schriftform, gesetzte Nachfristen müssen zumindest zwölf Arbeitstage betragen.
  9. Hat der Lieferant die Nichteinhaltung verbindlich zu gesagter Fristen und Termine zu vertreten, ist eine Verzugsentschädigung auf 0,5% pro Woche, insgesamt aber auf höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen begrenzt. Dies gilt nicht bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. In diesem Fall ist jedoch eine Verzugsentschädigung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.
  10. Will der Besteller wegen Nichteinhaltung verbindlicher Fristen und Termine darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem Lieferanten erst eine angemessene Frist zur Lieferung gesetzt haben und die Konsequenz des fruchtlosen Ablaufs zusammen mit der Fristsetzung angedroht haben.
  11. Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.
  12. 
Ist die Nichteinhaltung der Lieferfristen auf höhere Gewalt und andere vom Lieferant nicht zu vertretende Störungen, z.B. Krieg, terroristische Anschläge, Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen, Arbeitskämpfe, auch solche die Zulieferanten betreffen, zurückzuführen, verlängern sich die vereinbarten Lieferfristen angemessen.
  • § 6 Gefahrübergang, Abnahme
  1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, wenn die Ware zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers versichert der Lieferant die Lieferungen gegen die üblichen Transportrisiken.
  2. Wenn die Lieferung aus vom Besteller zu vertretenen Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.
  3. Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand unverzüglich ab Zugang der Bereitstellungsanzeige an den Ansprechpartner (§ 4 Nr.1) abzunehmen.
  • § 7 Preis, Zahlung
  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich – wenn nicht explizit anders vereinbart – ab Werk (EXW Incoterms 2010) zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer ausschließlich Verpackung und Versicherung.
  2. Hat der Lieferant die Montage übernommen, so schließt der Festpreis Nebenkosten wie Fracht-, Transport- und Reisekosten sowie Spesen nicht mit ein.
  3. Die Rechnung wird mit jeder einzelnen Lieferung oder Leistung gestellt. Skonto wird nur nach expliziter gesonderter Vereinbarung gewährt.
  4. Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, zahlt der Besteller innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne jeden Abzug. Der Lieferant kann jedoch die Belieferung auch von Zahlung Zug um Zug (z.B. durch Nachnahme oder Banklastschriftverfahren) oder einer Vorauszahlung oder Zahlungsbesicherung wie z.B. Akkreditiv abhängig machen, z.B. wenn zum Besteller noch keine Geschäftsbeziehung besteht, oder wenn die Lieferung ins Ausland erfolgen soll oder wenn Gründe bestehen, an der pünktlichen Zahlung durch den Besteller zu zweifeln.
  5. Bei Überschreiten der Zahlungsfrist ist der Lieferant berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Schäden bleibt vorbehalten.
  6. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Er darf seine Forderungen nicht an Dritte abtreten.
  • § 8 Untersuchungs- und Rügepflicht
  1. Der Besteller übernimmt in Bezug auf alle Lieferungen und Leistungen des Lieferanten eine Untersuchungs- und Rügepflicht; davon werden auch Dokumentationen (z.B.: Bedienungs- und Montageanleitungen) erfasst.
  2. Der Besteller erklärt Rügen mit genauer Beschreibung der Vertragsabweichung schriftlich. Nur der Ansprechpartner nach § 4 Nr.1 ist zu Rügen befugt.
  3. Mündliche Anzeigen sind nur wirksam, wenn der Lieferant dem Besteller eine schriftliche Bestätigung aushändigt.
  4. Die Rüge ist verspätet, wenn der Ansprechpartner des Bestellers nach § 4 Nr.1 dem Lieferanten die erkennbaren Mängel nicht unverzüglich nach Eingang des Liefergegenstandes schriftlich mitteilt und beanstandete Teile vorlegt. Das gleiche gilt für Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung nicht entdeckt werden können.
  • § 9 Mängel und Nachbesserung
  1. Der Lieferant leistet für die vertragsgemäße Beschaffenheit (vgl. § 3) Gewähr, soweit nichts anderes vereinbart ist.
  2. Sachmängelansprüche verjähren in 6 Monaten.
  3. 
Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Lieferung.
  4. 
Sachmängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
  5. Der Lieferant kann den Besteller bei der Suche nach dem Fehler unterstützen. Wenn der Fehler nicht nachweislich dem Lieferanten zuzuordnen ist, stellt er diese Leistungen dem Auftraggeber in Rechnung.
  6. Nimmt der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß ohne vorherige Genehmigung des Lieferanten Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten vor, entfällt eine Haftung des Lieferanten für die daraus entstehenden Folgen.
  7. Der Lieferant kann nach seiner Wahl in erster Linie die Nacherfüllung in Form von Nachbesserung leisten. Ist die Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, kann der Lieferant die Nacherfüllung verweigern. In diesem Fall kann der Besteller Minderung des Kaufpreises verlangen. Erst wenn ein nicht unerheblicher Mangel vorliegt, ist ein Rücktritt vom Vertrag möglich; der Besteller hat durch den Ansprechpartner (vgl. § 4 Nr.1) dazu vorher dem Lieferanten eine angemessene, mit der Androhung der Ablehnung verbundene schriftliche Ausschlussfrist zu stellen.
  8. Mehraufwendungen, die dadurch entstehen, dass der Gegenstand an einen anderen Ort als den ursprünglichen Lieferort verbracht worden ist, werden nicht übernommen; es sei denn, der Lieferant wusste, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
  9. Durch die Nacherfüllung beginnt die Verjährungsfrist nicht erneut. Die Rechte des Bestellers auf Rücktritt vom Vertrag oder Minderung bleiben bestehen, wenn die (gegebenenfalls mehrfache) Nachbesserung des Mangels bei einer schriftlich gesetzten angemessenen Ausschlussfrist durch den Ansprechpartner (vgl. § 4 Nr.1) endgültig fehlschlägt.
  10. Der Besteller unterstützt den Lieferanten entsprechend § 4 Nr.3.
  11. Für Schadensersatzansprüche und Ersatz vergeblicher Aufwendungen gilt § 11.
  12. Für Rechtsmängel, die nicht in der Verletzung von Schutzrechten Dritter begründet sind, gelten die Bestimmungen dieses § 9 entsprechend.
  • § 10 Eigentumsvorbehalt
  1. Der Lieferant behält sich das Eigentum an den gelieferten Erzeugnissen bis zur vollständigen Erfüllung aller ihm aus der Geschäftsverbindung zustehenden und noch entstehenden Ansprüche vor.
  2. Der Besteller ist zur Verarbeitung oder zur Verbindung der gelieferten Erzeugnisse im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs berechtigt. An den durch die Verarbeitung oder Verbindung entstehenden Erzeugnissen erwirbt der Lieferant zur Sicherung seiner in Nr. 1 genannten Ansprüche Miteigentum, das der Besteller dem Lieferanten schon jetzt überträgt. Der Besteller hat die dem Miteigentum des Lieferanten unterliegenden Gegenstände als vertragliche Nebenpflicht unentgeltlich zu verwahren. Die Höhe des Miteigentumsanteils des Lieferanten bestimmt sich nach dem Verhältnis des Werts, den das Erzeugnis und der durch die Verarbeitung oder Verbindung entstandene Gegenstand zur Zeit der Verarbeitung oder Verbindung zueinander haben.
  3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gegen Barzahlung oder unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Der Besteller tritt dem Lieferanten schon jetzt alle ihm aus der Weiterveräußerung des Erzeugnisses zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in voller Höhe ab, unabhängig davon, ob das Erzeugnis weiterverarbeitet wurde oder nicht. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung der Ansprüche nach § 10 Nr.1. Der Besteller ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Rechte des Bestellers nach diesem § 10 Nr.3 kann der Lieferant widerrufen, wenn der Besteller seinen Vertragspflichten gegenüber dem Lieferanten nicht ordnungsgemäß nachkommt, insbesondere wenn er in Zahlungsverzug gerät. Diese Rechte erlöschen auch ohne ausdrücklichen Widerruf, wenn der Besteller seine Zahlungen länger als nur vorübergehend einstellt.
  4. Auf Verlangen des Lieferanten hat der Besteller unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er die im Eigentum oder Miteigentum des Lieferanten stehenden Erzeugnisse veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Weiterveräußerung zustehen, sowie dem Lieferanten auf Kosten des Bestellers öffentlich beglaubigte Urkunden über die Abtretung der Forderungen auszustellen.
  5. Zu anderen Verfügungen über die im Vorbehalts- oder Miteigentum stehenden Gegenstände des Lieferanten
oder über die an den Lieferanten abgetretenen Forderungen ist der Besteller nicht berechtigt. Pfändungen oder sonstige Rechtsbeeinträchtigungen der dem Lieferanten ganz oder teilweise gehörenden Gegenstände oder Forderungen, hat der Besteller diesem unverzüglich mitzuteilen. Der Besteller trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs Dritter auf das Vorbehalts- oder Sicherungseigentum des Lieferanten und zu einer Wiederbeschaffung des Gegenstands aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
  6. Der Lieferant ist berechtigt, bei Zahlungsverzug oder einer sonstigen schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten des Bestellers die Herausgabe der in seinem Vorbehalts- oder Sicherungseigentum stehenden Gegenstände zu verlangen. Macht er von diesem Recht Gebrauch, so liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag vor, wenn der Lieferant dies ausdrücklich erklärt.
  7. Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens beim Besteller berechtigt den Lieferanten, vom Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe der Lieferungen zu verlangen. Übersteigt der Wert der Sicherheiten des Lieferanten dessen Forderungen insgesamt um mehr als 10%, so werden auf Verlangen des Bestellers insoweit Sicherungen nach Wahl des Lieferanten freigegeben.
  • § 11 Sonstige Haftung
  1. Soweit nicht in § 9 oder anderen Bestimmungen ausdrücklich zugestanden, sind Haftungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausgeschlossen. Dies gilt ausdrücklich auch für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind. Der Lieferant haftet auf Schadensersatz und Ersatz der vergeblichen Aufwendungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
  2. Der Haftungsausschluss dieses § 11 Nr.1 gilt nicht für Schäden aus Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aufgrund zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder sonst zwingender Haftung und bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatz für Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, so weit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
  3. Eine Änderung der Beweislast ist mit vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  4. Der Anspruch auf Schadensersatz verjährt in 12 Monaten, spätestens mit Eintritt der Verjährung der Sachmängel nach § 9 Nr.2
  5. Der Besteller hat im Rahmen des Unternehmerrückgriffs keinen Anspruch auf Schadensersatz.
  • § 12 Rechte
  1. Vertragsgegenstände, Unterlagen, Vorschläge, Dokumentationen usw. sind geistiges Eigentum des Lieferanten und dürfen nicht vervielfältigt und/oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wenn kein Vertrag zustande kommt oder ein Vertrag beendet ist, sind sie zurückzugeben oder zu löschen und dürfen nicht benutzt werden.
  2. Alle Rechte an dem Erzeugnis, insbesondere das umfassende Urheberrecht mit allen Befugnissen an allen im Rahmen der Vertragsanbahnung und – durchführung überlassenen Sachen, Unterlagen und Informationen stehen im Verhältnis zum Besteller ausschließlich dem Lieferanten zu, auch soweit diese durch Vorgaben oder Mitarbeit des Bestellers entstanden sind. Dies gilt ausdrücklich auch für schutzfähige Erfindungen, die im Rahmen der Rechtsbeziehungen beim Lieferanten entstanden sind. Das Urheberrecht erstreckt sich auch auf die mitgelieferten Dokumentationen des Erzeugnisses.
  • § 13 Rechte Dritter
  1. Der Lieferant gewährleistet, dass dem Erzeugnis keine Rechte Dritter entgegenstehen.
  2. 
Sofern ein Dritter wegen der Verletzung eines gewerblichen Schutzrechtes oder Urheberrechts im Sinne des § 12 (im Folgenden: “Schutzrechte”) durch vom Lieferant gelieferte, vertragsgemäß genutzte Erzeugnisse gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferant gegenüber dem Besteller wie folgt:
a) Der Lieferant wird nach seiner Wahl auf sein e Kosten entweder ein Nutzungsrecht für das Erzeugnis erwirken, das Erzeugnis so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird oder das Erzeugnis austauschen. Ist dem Lieferant dies nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, hat er das Erzeugnis gegen Erstattung des Kaufpreises zurückzunehmen.
b) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferanten bestehen nur dann, wenn der Besteller den Lieferant über die von Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich schriftlich verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferant alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung des Erzeugnisses aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, muss er den Dritten darauf hinweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist. Soweit der Besteller die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat, sind seine Ansprüche ausgeschlossen.
  3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferant nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass das Erzeugnis vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferant gelieferten Erzeugnissen eingesetzt wird.
  4. Weitergehende Ansprüche gegen den Lieferant sind ausgeschlossen; § 11 (Haftung) bleibt jedoch ebenso unberührt wie das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag.
  5. Die Vertragspartner werden sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und angeblichen Verletzungsfällen unterrichten und sich Gelegenheit geben, entsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken.
  • § 14 Entsorgung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (falls zutreffend)
  1. Der Besteller von Elektro-Elektronikgeräten für gewerbliche Zwecke, welcher seinen Sitz in Österreich hat, übernimmt die Verpflichtung zur Finanzierung der Sammlung und Behandlung von Elektro-Elektronikaltgeräten im Sinne der Elektroaltgeräteverordnung (in der jeweils gültigen Fassung) für den Fall, dass er selbst Nutzer des Elektro-Elektronikgerätes ist. Ist der Besteller nicht Letztnutzer, hat er die Finanzierungsverpflichtung vollinhaltlich durch Vereinbarung auf seinen Abnehmer zu überbinden und dies gegenüber seinem Lieferanten zu dokumentieren.
  2. Der Besteller, welcher seinen Sitz in Österreich hat, hat dafür Sorge zu tragen, dass dem Lieferanten alle Informationen zur Verfügung gestellt werden, um die Verpflichtungen des Lieferanten als Hersteller/Importeur insbesondere nach § 11 und § 24 der Elektrogeräteverordnung und dem Abfallwirtschaftsgesetz erfüllen zu können.
  3. Der Besteller, welcher seinen Sitz in Österreich hat, haftet gegenüber dem Lieferanten für alle Schäden und sonstigen finanziellen Nachteile, die dem Lieferanten durch den Besteller wegen fehlender oder mangelhafter Erfüllung der Finanzierungsverpflichtung sowie sonstiger Verpflichtungen nach § 14 entstehen. Die Beweislast für die Erfüllung dieser Verpflichtung trifft den Besteller.
  • § 15 Schlussbestimmungen
  1. Der Lieferant und Besteller sind sich einig, bei der Geltendmachung von Rechten eine einvernehmliche Lösungssuche zu betreiben; sie werden dabei die jeweilige besondere Situation des Vertragspartners berücksichtigen.
  2.  Sollte eine Bestimmung dieser Lieferbedingungen und der getroffenen Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingung im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.
  3. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist Wr. Neustadt oder nach Wahl
des Lieferanten der Sitz der Betriebsstätte, die die Bestellung ausführt, sofern der Besteller ein Unternehmer, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Dies gilt auch, wenn der Besteller nach Vertragsschluss seinen Sitz aus dem Inland verlegt.
  4. Es gilt ausschließlich Österreichisches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechtes und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (CISG) 5. Eine Vereinbarung einer Verpflichtung zur Durchführung eines ADR-Verfahrens und, soweit erforderlich, eines anschließenden ICC-Schiedsgerichtsverfahrens gemäß „the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce“ in Wien ist möglich.